AGB
1 Allgemeines
1.1 Das Unternehmen Elephant Solar GmbH, Otto-Hahn-Str. 21, 31303 Burgdorf (nachfolgend Elephant Solar genannt) verpflichtet sich zur betriebsfertigen Lieferung und Errichtung einer Photovoltaikanlage mit oder ohne Speicher auf der Grundlage des zwischen Elephant Solar und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
1.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch Elephant Solar zustande.
1.3 Änderungen der Komponenten oder die Verwendung von vergleichbaren Produkten sind vorbehalten, soweit die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist.
2 Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Auftragsbestätigung gilt folgender Zahlungsplan (nur für Photovoltaikanlagen):
50% des Bruttorechnungsbetrages nach Durchführung der DC-Elektromontage
40% des Bruttorechnungsbetrages nach Durchführung der AC-Elektromontage,
10% des Bruttorechnungsbetrages bei Betriebsbereitschaft der Anlage. Als Betriebsbereitschaft gilt die Freigabe oder der Einbau des Zweirichtungszählers durch den Netzbetreiber oder durch Elephant Solar.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Auftragsbestätigung gilt folgender Zahlungsplan (nur für Wärmepumpen):
100% des Bruttorechnungsbetrages nach erfolgter Leistungserbringung (Montage und Inbetriebnahme)
Die Zahlung ist binnen fünf Werktagen nach Zugang der Rechnungstellung fällig.
3 Weitere Kundenpflichten
3.1 Der Kunde ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Anlage errichtet wird. Soweit er nicht Grundstückseigentümer oder nur Miteigentümer ist, kommt der Vertrag nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder aller Miteigentümer zustande.
3.2 Der Kunde gestattet Elephant Solar und den von Elephant Solar beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
3.3 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3.4 Der Kunde ist nur mit Zustimmung von Elephant Solar berechtigt, das Angebot, die erstellte Planung sowie Auszüge daraus Dritten zugänglich zu machen
4 Eigentumsvorbehalt
4.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich Elephant Solar das Eigentum an den Komponenten vor.
4.2 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde für die Unversehrtheit der Komponenten zu sorgen.
4.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Übereignung einschl. einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Komponenten untersagt.
4.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum von Elephant Solar hinweisen und Elephant Solar unverzüglich schriftlich benachrichtigen
5 Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage. Die Vertragsparteien fertigen hierüber ein schriftliches Protokoll.
6 Gewährleistung
6.1 Bei Mängeln ist Elephant Solar zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
6.2 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instandhalten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
6.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
7 Haftung
7.1 Elephant Solar haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7.2 Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung gilt auch für Beschäftigte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Elephant Solar.
8 Werbung
Elephant Solar ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Die Anlage darf als Referenz genannt werden
9 Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie.
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Elephant Solar haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann, insbesondere weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen, auf die Elephant Solar keinen oder nur bedingten Einfluss hat.
10 Wartungsvertrag
Bei Inanspruchnahme eines der Wartungsverträge (Servicepakete) von Elephant Solar beginnt der Vertrag im Jahr der Inbetriebnahme und endet nach 20 Jahren. 4 Wartungen sind Bestandteil des Vertrages. Das Wartungsintervall beträgt 5 Jahre. Ein Servicepaket kann auf Wunsch des Kunden als Leistungsbestandteil der Gesamtleistung gegen den entsprechenden Leistungspreis mit angeboten werden. Bestandteile des Wartungsvertrags sind die Überprüfung auf Staubablagerung und Feuchtigkeit und die Funktionsprüfung der Solarstromanlage. DC-seitiger Bestandteil des Wartungsvertrags ist ein Test des DC-Trennungsschalters, sowie die Messung des Isolationswiderstands.
Bei Wartungsverträgen, die direkt mit dem Hersteller abgeschlossen sind, gelten die Bedingungen der jeweiligen Hersteller.
11 Schlussbedingungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
11.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen, soweit die Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessen des einen Teils für den anderen Teil zumutbar ist.
11.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.





